Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG
Am 19. Januar 2024 hat der Bundestag das neue Staatsangehörigkeitsgesetz beschlossen. Durch das Gesetz soll künftig generell eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich sein. Die Einbürgerung soll schon nach 5 Jahren möglich sein - bei besonders guter Integration schon nach 3 Jahren. In dieser gesamten Zeit müssen Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Das Gesetz tritt am 27. Juni 2024 in Kraft.
Es gibt noch keinen endgültigen Gesetzestext. Bitte stellen Sie daher keine weiteren Anfragen. Wir bearbeiten bereits gestellte Anträge noch nach dem aktuell gültigen Recht. Sobald das neue Gesetz in Kraft getreten ist, wenden wir die Änderungen, die Sie betreffen, automatisch auf Ihren Antrag an. Sie müssen hierfür keinen extra Antrag stellen. Wir aktualisieren unsere Internetseite wieder, sobald wir weitere Informationen zur Gesetzesänderung erhalten haben.
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Einen Anspruch auf Einbürgerung hat, wer die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllt. Weitere Informationen finden Sie im zugehörigen Merkblatt. (198 KB)
Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.
Formulare
- Antrag auf Einbürgerung
- Erklärung zum Antrag nach §§ 8, 9 und 10 StAG (308 KB)
- Bekenntnis- und Loyalitätserklärung (333 KB)
- Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus (418 KB)
- Unterrichtung über die sicherheitsgemäße Überprüfung im Einbürgerungsverfahren (§ 3 Abs. 4 LVSG) (321 KB)
- Belehrung über die Angabe von Straftaten (379 KB)
- Erklärung zum Familienstand (312 KB)
- Erklärung zur Unterhaltsfähigkeit (313 KB)
- Bescheinigung des Kreditinstituts/Bank (66 KB)